Die private Haftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten freiwillig abschließbaren Versicherungen

Sie deckt nicht nur Schadensersatzansprüche (Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden) ab, sondern beinhaltet auch eine passive Rechtsschutzfunktion. Das bedeutet, dass unberechtigte Ansprüche notfalls auch vor Gericht abgewehrt werden – dies gilt jedoch nicht bei den ausgeschlossenen Schadenarten.

 

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Wichtige Begriffe

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Daher ist eine Absicherung dieser Risiken über eine Privathaftpflichtversicherung empfehlenswert.

Überall kann ein Missgeschick geschehen – sowohl aus Unachtsamkeit, Leichtsinn oder auch aus Vergesslichkeit. Für den entstandenen Schaden muss laut BGB jeder haften.

 

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ALLGEMEINE LEISTUNGEN:

Wenn ein Geschädigter vom Versicherungsnehmer Schadensersatz für einen verursachten Sach- oder Personenschaden fordert, dann

  • wird von der Haftpflichtversicherung zunächst der Anspruch geprüft. Es kommt häufig vor, dass sich eine Forderung als unberechtigt oder nicht angemessen erweist.
  • werden grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung die Kosten beglichen, die sich aus der gesetzlichen Haftung ergeben. Wird nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zahlung an den Geschädigten abgelehnt, da nicht alle entstandenen Schäden ohne rechtliche Grundlage vom Verursacher getragen werden müssen. Wenn der Fall vor Gericht landet, übernimmt die…
  • …Haftpflichtversicherung für den Versicherten sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Diese Aufgabe wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet, da dieser nur zum Tragen kommt, wenn die Versicherung vom Gegner verklagt wird. Der Versicherte benötigt bei Streitigkeiten mit dem Geschädigten keinen eigenen Rechtsanwalt.

 

Allmählichkeitsschäden

Dabei handelt es sich um Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub etc.) entstehen. Sie sind nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen.

 

Auslandsdeckung

Der Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit, z. B. im privaten Bereich wegen beruflichen Auslandsaufenthalten oder bei Urlaubsreisen. Es wird in den Tarifen zwischen dem Aufenthalt in europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden. Diese Leistung gilt für alle mitversicherten Personen.

 

Beschädigung fremder beweglicher Sachen

Laut den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen grundsätzlich nicht versichert, wenn diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Einige Versicherer gewähren aber durch besondere Vereinbarung Deckung in begrenztem Umfang.

 

Deliktunfähige Kinder

Kinder können bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden. Sie sind laut BGB deliktunfähig. Wenn auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Durch den Einschluss dieser Leistung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ ausgeschlossen werden, da oftmals die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten wie z. B. dem Nachbarn bleibt.

 

Diensthaftpflicht

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie wird zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung angeboten bzw. abgeschlossen. Je nach Versicherungstarif bzw. Anbieter wird zwischen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer und für Verwaltungsangestellte unterschieden. Der Versicherungsschutz wird in den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für die Diensthaftpflichtversicherung definiert.

 

Ehrenamt

Das Ehrenamt ist keine private Tätigkeit, daher sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Versicherer sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.

 

Forderungsausfalldeckung

Dieser Bestandteil einer Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten davor, selbst als Opfer eines Haftpflichtschadens auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben. Wenn der Verursacher eines Schadens nicht zahlungsfähig ist und keinen eigenen Haftpflichtschutz besitzt, kann der Geschädigte seine Kosten nicht geltend machen. Für die Leistungspflicht muss zwingend ein gerichtlich erwirkter Titel vorliegen. Viele Gesellschaften leisten erst ab einer gewissen Schadenhöhe.

BEISPIEL: Der Versicherungsnehmer wird von einem Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad angefahren (dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer ihn mit Absicht, nur aus Unachtsamkeit oder unter Alkoholeinfluß anfährt) und erleidet sehr starke Verletzungen. Der Radfahrer hat keine Privathaftpflichtversicherung und ist auch sonst mittellos. Der Versicherungsnehmer erwirkt gegen den Radfahrer eine rechtskräftig ausgeurteilte und vollstreckbare Forderung über den entstandenen Schaden (z. B. Rentenzahlungen, Lohnausfall, Schmerzensgeld, Pflegepersonal, Kinderpflegerin usw.). Die Versicherung des Versicherungsnehmers erstattet ihm im Rahmen der Ausfall-Deckung den entstandenen Schaden im Rahmen des eigenen Vertrags bis zur Versicherungssumme.

 

Gefälligkeitshandlungen

Ein Gefälligkeitsschaden liegt dann vor, wenn die Schadenursache aus einer Gefälligkeitshandlung entsteht. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer anderen auf deren Wunsch einen Freundschaftsdienst erweist.

BEISPIEL: Der Versicherungsnehmer hilft einem Freund beim Umzug und lässt dabei die wertvolle Vase fallen.

 

Mietsachschäden

Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen. In der Privathaftpflichtversicherung sind diese Schäden oftmals integriert, sofern es sich um die Beschädigung der eigenen gemieteten Wohnräume handelt.

 

Personenschäden

Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen durch das Verschulden des Versicherten, dritte Personen verletzt werden, z. B. im Straßenverkehr oder beim Sport. Die Schadenhöhen erreichen bei Personenschäden auf Grund von eventuellen Rentenzahlungen oder einmaligen Kapitalleistung, schnell eine sechstellige Summe. Zu beachten ist jedoch, dass die Privathaftpflichtversicherung bei Schäden, die der Versicherte als Autofahrer verursacht, keinen Versicherungsschutz bietet (dies übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung).

BEISPIEL: Bei einem Fahrradausflug mit einem Freund wird durch eine Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers ein Unfall verursacht, bei dem dieser Freund einen Beinbruch erleidet. Er muss ins Krankenhaus. Des Weiteren fallen Heilbehandlungen und ein Verdienstausfall an.

 

Regressansprüche

Besteht von Seiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer, so ist der Versicherer verpflichtet diesen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern. Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, wenn auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko abgedeckt ist.

 

Sachschäden

Wenn fremde Dinge durch das Verschulden des Versicherten beschädigt oder zerstört werden, handelt es sich um einen Sachsachaden (z. B. Wenn man bei Freunden aus Versehen Rotwein auf den Teppich verschüttet).
Die Privathaftpflichtversicherung leistet als Entschädigung grundsätzlich maximal den Zeitwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes.

BEISPIEL: Die Waschmaschine oder die Geschirrspülmaschine läuft aus und beschädigt die gemietete Wohnung sowie das Gebäude und die Wohnung darunter.

 

Schlüsselschäden

Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist in vielen Tarifen integriert oder kann bei vielen Tarifen zusätzlich eingeschlossen werden.

 

Tagesmutter/Kinderbetreuung

Dabei handelt es sich um die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder. Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Ausflügen.

 

Vermögensschäden

Bei einem Vermögensschaden entsteht einem Dritten ein finanzieller Schaden.
Ein typisches Beispiel ist wenn die Versicherten bei Freunden zu Besuch sind, Ihre Kinder in der Wohnung unbeaufsichtigt spielen und dabei eine Service-Telefonnummer wählen, durch die hohe Kosten entstehen.

BEISPIEL: Ein vom Grundstück des Versicherungsnehmers aus aufs Nachbargrundstück gestürzter Baum versperrt dem Nachbarn den Weg aus dem Grundstück. Der Nachbar muss mit seinem LKW einen dringenden Kundentermin wahrnehmen. Der Auftrag des Kunden kann nicht erfüllt werden, da durch den umgestürzten Baum der Nachbar mit seinem LKW sein Grundstück nicht verlassen kann. Der finanzielle Schaden für den Nachbarn ist ein reiner Vermögensschaden, da weder der Nachbar als Person bzw. eine Sache des Nachbarn beschädigt wurde.

 

Allgemeine Ausschlüsse – wenn nicht gesondert vereinbart:

  • Schäden, die mit Vorsatz oder Absicht herbeigeführt wurden
  • Schäden, die an Miet- oder Leihsachen entstanden sind (Ausnahme: Mietwohnung, gemietetes Haus)
  • Schäden, die ohne die eigene Schuld entstanden sind
  • Schäden, bei denen kriminelle Handlungen oder Absichten zugrunde liegen
  • Schäden der mitversicherten Personen untereinander
  • Schäden, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstehen
  • Schäden durch die Teilnahme an Rennen (Beispiel: Autorennen, Motorradrennen)
  • Schäden bei aktiver Teilnahme an einer Kampfsportart (Beispiel Thai-Boxen, Karate)
  • Schäden, die bei Ausübung des Berufes oder Ausübung von Vereinstätigkeiten entstehen (manche Berufsgruppen benötigen eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung)
  • Schäden, die an eigenen Gegenständen entstehen

 

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*Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie AMB Allfinanz Makler zu besprechen.*
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