Allgemeine Informationen über die private Krankenversicherung
Grundsätzlich ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung („PKV“) altersabhängig und mit zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allgemein als Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenzprinzip berechnete Beitrag ist demgegenüber prinzipiell konstant und heißt Nettobeitrag.
Dieser Nettobeitrag ist in der Anfangszeit der Versicherungsdauer höher als der jeweilige altersabhängige Risikobeitrag. Dies führt zwangsläufig zur Bildung einer Rückstellung der in der Anfangszeit „zu viel“ bezahlten Beiträge: der Alterungsrückstellung.
Sie wird verzinslich angesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse wiederum den Rückstellungen zugeführt werden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen zu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.
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Steuerliche Aspekte
Mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 zum 01. Januar 2010 umgesetzt. Demnach werden Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2010 in deutlich höherem Maße steuerlich abzugsfähig als bisher.
Bei den privat Krankenversicherten sind die geleisteten Beiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für eine darüberhinausgehende Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu. Diese Mehrleistungen, sofern sie mitversichert sind, sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag heraus zu rechnen.
Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind abzugsfähig?
Beiträge zur Krankheitskosten-Vollversicherung (inklusive Beihilfetarife) sind mit dem Beitragsanteil steuerlich abzugsfähig, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Über dieses GKV-Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfall nicht berücksichtigt. Die Beiträge für die „Mehrleistungen“ (Heilpraktiker, Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz, Implantate, Kieferorthopädie, Tagegelder) sind nicht abzugsfähig.
Folgende Merksätze gelten:
- Wenn Tarife ausschließlich Mehrleistungen vorsehen (z. B. Zweibettzimmer, Chefarzt), sind die Beiträge hierfür steuerlich nicht abzugsfähig.
- Wenn Tarife ausschließlich Grundleistungen vorsehen, sind die Beiträge hierfür steuerlich zu 100 % abzugsfähig.
- Wenn Tarife sowohl Grund- als auch Mehrleistungen vorsehen, erfolgt eine prozentuale Aufteilung des abzugsfähigen Beitragsanteils.
- Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % ansetzbar.
Wie genau wird der Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt?
Der Arbeitgeberzuschuss wird in voller Höhe vom steuerlich zu berücksichtigenden Beitrag abgezogen. Die prozentuale Aufteilung in Grund- und Mehrleistungen wird beim Arbeitgeberzuschuss nicht vorgenommen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte. Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei. Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber selbst bescheinigt und steht auf der Lohnsteuerkarte.
Arbeitnehmer rechnen daher wie folgt:
- Berechnung des steuerlich ansetzbaren Beitragsanteils je Tarif
- Abzug des vollen Arbeitgeberzuschusses
Wie werden Beitragsrückerstattungen steuerlich berücksichtigt?
Beitragsrückerstattungen mindern den steuerlich abzugsfähigen Beitrag. Hierzu zählen nach derzeitigem Stand auch Bonusleistungen wie Gesundheitsbonus, Verhaltensbonus und Treuebonus. Abzuziehen sind allerdings nur die Beträge, die sich nach Anwendung des tariflichen Faktors ergeben. Beitragsrückerstattungen werden also nicht mit ihrem vollem Zahlbetrag gegengerechnet.
Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts?
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes führt dazu, dass
- sich die zu zahlenden Beiträge reduzieren und
- bis zum Selbstbehalt entstehende Krankheitskosten vom Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen sind. Im Ergebnis vermindert ein Selbstbehalt die steuerlich zu berücksichtigenden Beiträge. Die aus eigener Tasche zu zahlenden Leistungen können dagegen steuerlich nur selten geltend gemacht werden. Ein Abzug kommt nur als außergewöhnliche Belastung infrage. Hier gilt ein zumutbarer Eigenanteil von 2 % bis 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 33 Einkommensteuergesetz).
Das bedeutet, dass sich die Vereinbarung eines Selbstbehaltes zukünftig seltener lohnt als bisher. Die Auswirkungen sind individuell genau zu prüfen.
Wichtig: Ein vereinbarter Selbstbehalt kann nur nach erneuter Gesundheitsprüfung reduziert werden.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Der Arbeitnehmer muss versicherungsfrei sein, das bedeutet, oberhalb der Jahresarbeitentgeldgrenze, verdienen. Bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist die vorausschauende Betrachtung anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen eines Kalenderjahres tatsachlich ist. Bei jeder Änderung des Einkommens wird zu diesem Zeitpunkt vorausschauend für die nächsten 12 Monate (zuzüglich Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) das fiktive Jahresarbeitsentgelt berechnet.
Es wird wieder unterschieden, ob zu Beginn oder im Laufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten wird.
Erfreulich: PKV-versicherte Selbstständige, die den Status wechseln und Arbeitnehmer werden, können privat krankenversichert bleiben. Voraussetzung ist auch hier, dass bei Beginn der Beschäftigung das Arbeitsentgelt oberhalb der JAEG liegt.
Zuordnung Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt
Für die Zuordnung wird das monatliche Entgelt im Jahresdurchschnitt betrachtet. Dazu zählen auch Einmalzahlungen, die Angestellte regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit erhalten.
Relevant sind damit:
- das monatliche Bruttoeinkommen
- vermögenswirksame Leistungen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
- Bereitschaftsvergütungen – sofern sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig gezahlt werden
- Überstundenpauschalen – aber keine gelegentlichen Überstundenvergütungen.
Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – (2022: 64.350 Euro), sind Angestellte versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Haben Angestellte zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse, werden ihre Jahresarbeitsentgelte addiert. Liegt die Summe der Entgelte über der Versicherungspflichtgrenze, so sind sie versicherungsfrei. Nicht berücksichtigt werden Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also unter 450 Euro im Monat.
Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Der Arbeitgeber beteiligt sich bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an den Kosten für die Krankenversicherung. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die in § 257 Abs. 2a SGB V genannten Voraussetzungen, die alle Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes erfüllen. Um den Zuschuss zu erhalten, muss dem Arbeitgeber ein Nachweis des Versicherers vorgelegt werden.
Dieser enthält Angaben über
- die Art der Vertragsleistungen
- die zuschussberechtigten Personen und
- die Beiträge.
Das PKV-Unternehmen muss auch bescheinigen, dass es die oben erwähnten Voraussetzungen nach SGB V für den Arbeitgeberzuschuss erfüllt. Ändert sich die Beitragshöhe, der Versicherungsschutz oder die Zahl der versicherten Personen, müssen Angestellte dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeber gewährt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss, jedoch nicht mehr als den (durchschnittlichen) maximalen Arbeitgeberanteil für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende (2023: 403,99 Euro).
Dieser maximale Arbeitgeberanteil ergibt sich aus
- der gültigen Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro/Monat),
- dem allgemeinen Beitragssatz der GKV (2023: 14,6 Prozent) und
- dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV (2023: 1,6 Prozent
Da die Arbeitgeber seit 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrages leisten müssen (paritätische Finanzierung), wird der Durchschnittswert auch beim maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt und erhöht diesen. Liegt der Arbeitgeberzuschuss unter der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze, zahlt der Arbeitgebende auch für die Krankenversicherung der Angehörigen seines Angestellten einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrags.
Voraussetzung ist, dass diese Angehörigen bei gesetzlicher Krankenversicherung des Beschäftigten beitragsfrei familienversichert wären. Alle Zuschüsse zusammengenommen dürfen nicht die oben genannte Höchstgrenze überschreiten.
Bei einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das tatsächliche Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses herangezogen. Diese Regelung betrifft Angestellte unter anderem dann, wenn sie im Rahmen der Elternzeit oder der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit reduziert haben, dadurch versicherungspflichtig in der GKV wurden und sich davon haben befreien lassen.
Wichtig ist: Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für tatsächlich geleistete Beiträge gewährt. Ausgaben im Rahmen eines Selbstbehalts werden nicht übernommen, soweit sich der Arbeitgebende nicht freiwillig an den Kosten beteiligt. Der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag und etwaige Beiträge für Beitragsentlastungstarife sind hingegen zuschussfähig. Erhalten Angestellte eine Beitragsrückerstattung, hat dies keinen Einfluss auf den Zuschuss.
Arbeitgeberzuschuss für Angehörige
Angestellte erhalten auch zum PKV-Beitrag für ihre Familienangehörigen einen Arbeitgeberzuschuss. Vorausgesetzt, diese wären über den Arbeitnehmenden in der GKV familienversichert. Die Angehörigen dürfen zudem nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und kein Einkommen von mehr als 470 Euro (2022) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 450 Euro (2022).
Angehörige sind nach dem Sozialgesetzbuch
- Ehepartner
- Lebenspartner
- Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, soweit sie überwiegend von der abhängig beschäftigten Person unterhalten werden.
Kinder werden bis zu einem bestimmten Alter berücksichtigt, und zwar
- generell bis 18 Jahre,
- bis 23 Jahre, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis 25 Jahre bei andauernder Schul- oder Berufsausbildung oder während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres oder Wehrdienstes.
Verzögert sich die Ausbildung eines Kindes durch Erfüllung eines Freiwilligen Dienstes, kann es länger berücksichtigt werden, und zwar entsprechend der Dienstdauer. Ist ein Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, gilt es ohne Altersgrenze als berücksichtigungsfähiger Angehöriger.
Statusüberprüfung gesetzliche oder private Krankenversicherung
Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Sie können sich in der GKV nur als freiwilliges Mitglied weiterversichern und müssen unmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit dort versichert gewesen sein. Für die freiwillige Weiterversicherung muss zusätzlich eine Vorversicherungszeit erfüllt sein: unmittelbar vorher 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate (Ausnahme: Nichtversicherte).
Nach dem Wechsel zur privaten Krankenversicherung ist eine Rückkehr zur GKV somit grundsätzlich nicht möglich. Gängige Ausnahme hiervon: Nach Aufgabe der Selbstständigkeit wird eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung aufgenommen, die wiederum die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse begründet. Seit dem 01. Juli 2000 gilt das aber nur für Unter-55-Jährige. Unabhängig vom Alter kann auch eine Familienversicherung infrage kommen.
Sozialversicherungspflichtig oder nicht?
Diese Frage stellt sich in besonderem Maße den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Denn sie können – sofern sie sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige angesehen werden – aus der gesetzlichen Sozialversicherung „aussteigen“. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer zur GmbH nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies beurteilt die Einzugsstelle (bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund).
Aber selbst als höherverdienender Arbeitnehmer ist wenigstens noch die Vollversicherung in der PKV – neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht – möglich. Die entsprechende Prüfung liegt im Interesse des oder der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und wird häufig über den Steuerberater abgewickelt.
Welchen Beitrag zahlen Selbstständige/Freiberufler in der GKV?
Selbstständige und Freiberufler zahlen in der GKV grundsätzlich den Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen ist. Nur bei Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung des Beitrages vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einem Mindesteinkommen (75 % der monatlichen Bezugsgröße) möglich.
Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nicht zulässig. Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V lautet: „Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.“
Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das so genannte Arbeitseinkommen. Das ist vereinfacht gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäß § 15 SGB IV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
(Kein) Krankengeldanspruch für Selbstständige in der GKV
Seit dem 01. Januar 2009 ist in der GKV der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich weggefallen. Dafür zahlt der Selbstständige ab diesem Termin den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (plus ggfs. Zusatzbeitrag).
Um ihren Verdienstausfall abzusichern, haben Selbstständige folgende Möglichkeiten:
- Absicherung über einen GKV-Krankengeld-Wahltarif oder
- Absicherung über ein PKV-Krankentagegeld oder
- Wahl des allgemeinen Beitragssatzes (14,6%/ plus ggfs. Zusatzbeitrag). Mit der Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes hat der Selbstständige wieder einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag.
Wichtig: Wählt der Selbstständige nur den allgemeinen Beitragssatz, kann er trotzdem jederzeit zum ordentlichen Kündigungstermin in die PKV wechseln!
Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Krankengeldanspruch kann sich der Selbstständige weitergehend absichern (frühere Karenzen und/ oder höheres Tagegeld):
- entweder gesetzlich über einen Krankengeld-Wahltarif. Achtung Bindungsfalle: In diesem Fall gilt wieder die 3-jährige Bindungsfrist.
- oder über ein PKV Krankentagegeld. Bedarfsgerechter und flexibler lässt sich der Verdienstausfall für den Selbstständigen über das private Krankentagegeld absichern.
Beitragsfreie Familienversicherung in der GKV
Ob Kinder in der Familienversicherung der GKV beitragsfrei mitversichert werden können, entnimm bitte dem § 10 aus dem SGB V. In Fällen der entfallenden Familienversicherung ist eine Prüfung der Versicherbarkeit in der PKV sehr empfohlen.
Die Familienversicherung geht der Versicherungspflicht als Student vor und endet zum 25. Geburtstag (verlängert um den Zeitraum eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres). Unmittelbar danach beginnt die Versicherungspflicht als Student. Erst ab diesem Zeitpunkt kann sich der Student von der Versicherungspflicht befreien lassen!
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