Kfz-Versicherer müssen überzogene Mietwagenkosten nicht komplett übernehmen

Grundsätzlich hat eine unverschuldete Unfallbeteiligte, deren Fahrzeug in eine Werkstatt muss, Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 816 C 111/24) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass diese Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben müssen – andernfalls kann der Versicherer seine Erstattungsleistung kürzen.

In einem konkreten Fall forderte ein Unfallopfer 3.500 Euro für einen Interims-Mietwagen, erhielt jedoch lediglich 2.200 Euro. Der gegnerische Versicherer argumentierte, dass der angewandte Tagessatz unverhältnismäßig hoch sei. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise, da das Prinzip der Schadenminderung für alle Beteiligten gilt. Demnach muss auch bei der Auswahl und Buchung des Mietwagens auf Wirtschaftlichkeit geachtet werden.

Anders verhält es sich bei der Werkstattwahl: Unfallgeschädigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Angebotsvergleich für die Reparatur ihres Fahrzeugs durchzuführen, da das sogenannte Werkstattrisiko auf den gegnerischen Versicherer übergeht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.