Betriebliche Altersversorgung – Bundesarbeitsgericht klärt Verjährungsfrist

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Diese Ansprüche entstehen, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und der PSV die Verpflichtungen aus der bAV übernimmt.

Das Urteil stärkt die Position des PSV und sichert langfristig die Ansprüche der Betriebsrentner.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung. Der PSV tritt als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung ein und übernimmt die Rentenzahlungen oder deren Kapitalwert, sofern diese Zusagen unter den gesetzlichen Schutz fallen.

Ausgenommen sind reine Beitragszusagen, die nicht durch den PSV abgesichert werden.

Das BAG-Urteil (Az.: 3 AZR 45/24) klärte, dass die Forderungen des PSV nicht als wiederkehrende Leistungen gelten, sondern als einmalig festgestellte Kapitalwerte. Daher greift die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 18a BetrAVG und nicht die übliche dreijährige Frist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Dies stellt sicher, dass der PSV auch nach längerer Zeit Forderungen geltend machen kann, was für die finanzielle Sicherheit der Betriebsrentner von großer Bedeutung ist.

Für Arbeitnehmer und Rentner ist dies eine gute Nachricht: Ihre Betriebsrenten bleiben durch den PSV langfristig abgesichert.