Rürup Rente – Basisrente einfach erklärt

Die Basisrente – auch als Rürup Rente bekannt – gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen zur sogenannten Basisversorgung der Altersvorsorge.

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Rüruprente – Basisrente

Als das Bundesverfassungsgericht am 06. März 2002 vorgegeben hat, die unterschiedliche Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen gleichzustellen, ist für den Rentner wiederum eine neue Versorgungslücke entstanden.

Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Regelung, dass nur Beamtenpensionen versteuert werden müssen, die gesetzliche Rente jedoch nicht, wurde gekippt. Denn seit dem Jahre 2005 ist daher nun geregelt, dass mit einer Übergangsfrist von 35 Jahren, also bis zum Jahre 2040, die gesetzlichen Renten komplett steuerpflichtig werden. Um diese neue Versorgungslücke auszugleichen, hat der Gesetzgeber seit 2005 die sog. Rüruprente oder Basis-Rente eingeführt.

Diese an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnte Versorgung konnte ursprünglich ab 2005 mit 60% und bis 2025 jährlich um 2% steigend steuerlich angesetzt werden. Im Zuge eines Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung können jedoch Beiträge zur Rentenversicherung und somit auch Rürup-Verträge ab 2023 zu 100% steuerlich geltend gemacht werden. Die Rentenleistung aus dem Vertrag darf jedoch nur eine lebenslange Rente vorsehen, darf nicht vor dem 62. Lebensjahr beantragt werden und die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererbbar, beleihbar, kapitalisierbar oder veräußerbar sein.

 

Was ist die Rürup-Rente?

Die Rüruprente ist eine vom Staat geförderte Altersabsicherung. Dieses Modell soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente die Grundlage für ein finanzielles Auskommen im Alter bilden. Festgehalten ist dies im Alterseinkünftegesetz 2005. Während der Staat die Beiträge zur Rürup-Rente in der Ansparphase steuerlich fördert, müssen die Auszahlungen im Alter versteuert werden. Allerdings wird es in vielen Fällen so sein, dass aufgrund von Freibeträgen und einer geringeren Steuerprogression im Rentenalter nur minimale Steuerbeträge anfallen.

 

Seit wann gibt es die Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente existiert seit 2005.

 

Warum fördert der Staat die private Altersvorsorge?

Da die gesetzliche Rentenversicherung keinen sorgenfreien Lebensabend mehr garantieren kann, belohnt der Staat die Initiative zur privaten Vorsorge durch Förderprogramme wie Riester und Rürup.

 

Für wen ist die Rürup-Rente geeignet?

Besonders zu empfehlen ist die Rürup-Rente für

  • Selbstständige mit hoher Steuerbelastung. Selbstständig Tätige können weder die Riester-Rente noch die betriebliche Vorsorge für ihre Altersabsicherung nutzen. Um ihnen aber dennoch einen Anreiz zur privaten Rentenvorsorge zu verschaffen, hat der Staat das Rürup-Modell entwickelt.
  • Besserverdienende Angestellte.
  • Ältere Anleger mit frei verfügbaren finanziellen Mitteln, zum Beispiel nach Auszahlung einer Lebensversicherung.
PDF Beispiel Rürup „Altersversorgung Gutverdiener“
 
PDF Beispiel Rürup „Verwendung Abfindung“

 

Gibt es Ausnahmen für die Kapitalisierung?

Seit 01. Januar 2015 ist die Abfindung einer Kleinbeitragsrente erlaubt. Dies ist möglich, wenn die Rente nicht mehr als ein Prozent der jährlichen Bezugsgröße erreicht.

Für das Jahr 2023 gilt dabei ein Wert von 33,95 Euro (West) oder 32,90 Euro (Ost). Liegt die Monatsrente nicht über den genannten Beträgen, können sich die Versicherten für eine Einmalzahlung entscheiden.

 

Welche Voraussetzung muss ein Rürup-Produkt erfüllen?

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Förderung an einige Bedingungen geknüpft. So dürfen Rürup- Produkte ausschließlich als Rente und frühestens ab dem 62. Lebensjahr ausbezahlt werden. Die Rürup-Rente ist

  • nicht beleihbar,
  • nicht vererblich,
  • nicht veräußerbar,
  • nicht übertragbar und
  • nicht kapitalisierbar.
 

Was passiert, wenn der Versicherte seinen Ruhestand im Ausland verbringen will?

Beschließt der Rentner, seinen Ruhestand im Ausland zu verleben, so muss geprüft werden, ob mit dem Land, in das der Wohnsitz verlegt wird, das sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ besteht. Ist dies der Fall, so wird die Rente nach den Gesetzen des jeweiligen Staates besteuert. Behält der Rentner jedoch einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, so ergeben sich keine Änderungen bei der Versteuerung der Rente in Deutschland.

Besteht kein „Doppelbesteuerungsabkommen“ mit dem Staat, in dem der Rentner seinen Lebensabend verbringt, so müssen die steuerlichen Vergünstigungen, die er während der Ansparphase erhalten hat, an den Staat zurückgezahlt werden.

 

Was passiert, falls der Versicherte arbeitslos wird?

Solange der Kunde sich noch in der Ansparphase befindet, fließt der angesparte Betrag nicht in die Berechnungen vom Arbeitslosengeld ein. Die Rente ist also auch trotz vorübergehender Erwerbslosigkeit gesichert. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten: Die Aussetzung der Zahlungen oder den Vertrag weiter besparen.

 

Kann eine Rürup-Rente gepfändet werden?

Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den gesetzlichen Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.

 

Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen im Todesfall?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass grundsätzlich keine Leistung im Todesfall erfolgt. In der Regel bieten die Versicherer für die Ansparphase jedoch eine Beitragsrückgewähr an. Diese wird dann als Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die versorgungsberechtigten Kinder ausgezahlt.

 

Wie kann ich meine Hinterbliebenen absichern?

Für den Fall des Todes vor dem Beginn der Rentenzahlung, kann tarifabhängig eine Rentenzahlung für die Versorgungsberechtigten vereinbart werden. Für die Zeit der Rentenzahlung können ebenfalls Todesfallleistungen als Hinterbliebenenrenten vereinbart werden. Dabei muss man unterscheiden zwischen einer Rentengarantiezeit und der Kapitalgarantie.

  • Rentengarantiezeit
    Die Hinterbliebenenrente wird aus dem noch zur Verfügung stehenden Kapital gebildet. Diese ergibt sich aus den noch ausstehenden Renten bis zum Ende der Rentengarantiezeit.
     
  • Kapitalgarantie
    Die Hinterbliebenenrente wird aus dem zum Rentenbeginn zur Verfügung gestandenem Kapital abzüglich der bereits gezahlten Renten gebildet

 

Wer ist versorgungsberechtigt bzw. an wen kann eine Todesfallleistung ausgezahlt werden?

Versorgungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sind bei der Rürup-Rente nur der Ehepartner und Kinder der versicherten Person, für die ihr zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zugestanden hätte. Die bei Tod fällige Versicherungsleistung wird als Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente) monatlich gezahlt. Als Witwen-/Witwerrente lebenslang, als Waisenrente längstens für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind.
Manche Versicherer bieten eine sogenannte „freie Vererbbarkeit“ an. Hier läuft im Hintergrund eine Risikozusatzversicherung mit, die gewährleistet, dass auch nicht versorgungsberechtige Personen, wie z. B. der Lebenspartner, eine Todesfallleistung erhalten.

 

Wer ist versorgungsberechtigt bzw. an wen kann eine Todesfallleistung ausgezahlt werden?

Versorgungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sind bei der Rürup-Rente nur der Ehepartner und Kinder der versicherten Person, für die ihr zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zugestanden hätte. Die bei Tod fällige Versicherungsleistung wird als Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente) monatlich gezahlt. Als Witwen-/Witwerrente lebenslang, als Waisenrente längstens für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind.
Manche Versicherer bieten eine sogenannte „freie Vererbbarkeit“ an. Hier läuft im Hintergrund eine Risikozusatzversicherung mit, die gewährleistet, dass auch nicht versorgungsberechtige Personen, wie z. B. der Lebenspartner, eine Todesfallleistung erhalten.

 

Steuerliche Förderung

Wie hoch sind die begünstigten Beiträge für den Sonderausgabenabzug?

Abzugsfähige Sonderausgaben sind Beiträge von jährlich bis zu 26.587,80 Euro (bei Verheirateten bis zu 53.055,60 €), abzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Abziehbarkeit der Beiträge war für den Übergangszeitraum von 2005 bis 2022 eingeschränkt. Während der Staat die Basis-Rente in der Ansparphase steuerlich fördert, müssen die Auszahlungen im Alter versteuert werden. Allerdings wird es in vielen Fällen so sein, dass aufgrund von Freibeträgen und einer geringeren Steuerprogression im Rentenalter nur minimale Steuerbeträge anfallen.

 

Gibt es einen maximalen Förderbetrag?

Ja, der Staat fördert bis zu einem Höchstbetrag von:

  • 26.587,80 € für Alleinstehende
  • 53.055,60 € für Ehepaare

 

Wie hoch ist der maximal absetzbare Betrag in 2023?

Im Jahr 2023 können maximal 26.587,80 €/53.055,60 € (Ledige/Verheiratete) bei der Steuer geltend gemacht werden.

Beiträge, die darüber liegen, werden steuerlich nicht berücksichtigt, erhöhen jedoch die Gesamtleistung des Versicherungsvertrages. Die Förderquote liegt seit 2023 bei 100%. Dies bedeutet, dass Rürup-Beiträge in voller Höhe abzugsfähig sind.

 

Wird der Prozentsatz des absetzbaren Teils zum Jahr des Abschlusses festgeschrieben?

Nein.

 

Sind Beiträge zur Rürup-Rente zusätzliche Sonderausgaben?

Ja, seit Anfang des Jahres 2006 können die Beiträge zur Rürup-Rente als separater Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für private Vorsorgeaufwendungen z.B. für Kranken-, Haftpflicht-, Pflege– und Rentenversicherungsbeiträge (Abschluss vor 2005) bleiben zusätzlich bestehen. Daher ist die Rürup-Rente für Freiberufler und Selbstständige besonders attraktiv. Für sie ist dies oftmals die einzige Anlageform, um steuervergünstigte Altersvorsorge zu betreiben.

 

Was können Selbstständige steuerlich geltend machen?

Ein Selbstständiger (ohne Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk) kann den jeweiligen- Höchstbetrag absetzen. Zahlen Selbstständige oder Freiberufler Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk/in die gesetzliche Rentenversicherung ein, müssen diese Einzahlungen von dem Beitrag (maximal 26.527,80 € / 53.055,60 €) abgezogen werden.

 

Was können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen?

Arbeitnehmer müssen ihre Einzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem maximal abziehbaren Sonderausgaben-Beitrag abziehen.

Rechenweg Lediger:
ArbG-Anteil GRV + ArbN-Anteil GRV + Beiträge Rürup-Rente = Summe (max. 26.527,80 €) – ArbG-Anteil GRV = Sonderausgabenabzug

 

Was können Beamte steuerlich geltend machen?

Da Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, wird eine fiktive Beitragsleistung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt (§ 10 Abs.3 EStG). Dabei wird aus Vereinfachungsgründen jedoch maximal der Höchstbeitrag-Ost der gesetzlichen Rentenversicherung angesetzt.

Dies hat der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung eingeführt, da diese Steuerpflichtigen sonst außerhalb ihrer Pflichtversorgung einen höheren steuerbegünstigten Rahmen zur privaten Altersvorsorge der Basisversorgung nutzen könnten als andere Arbeitnehmer.

PDF Information und Rechenmuster Rürup – Rente (hier: Signal Global Invest Garant Basis Rente)

 

Spezifische Merkmale der Basisrente
  • Die erworbenen Ansprüche sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.
  • Die Leistung erfolgt in Form einer monatlichen lebenslangen Altersrente.

Die Beitragsaufwendungen für die Basisversorgung wirken sich seit 2005 steuermindernd aus. In der Übergangszeit bis 2022 konnten die Aufwendungen bis zu dem im jeweiligen Jahr geltenden Prozentsatz geltend gemacht werden. Seit dem 01. Januar 2023 können Beiträge zur Rürup-Rente zu 100% steuerlich geltend gemacht werden.

Die Leistungen aus der Basisversorgung werden in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen (nachgelagerte Besteuerung). Jedoch gibt es bis zum Jahr 2040 auch hier eine Übergangszeit. In dieser Phase nimmt der steuerpflichtige Anteil der Rente abhängig vom Jahr des Rentenbeginns von 50 Prozent (im Jahr 2005) in kleinen Schritten kontinuierlich bis 2040 auf 100 Prozent zu.

 

Müssen Sie einen Antrag auf Förderung stellen?

Nein. Der Versicherer bestätigt elektronisch die Prämienzahlung für eine Rürup-Rente an das Bundeszentralamt für Steuern. Diese jährliche Meldung ist Voraussetzung für die Förderung.

 

Wer zahlt die Förderung aus?

Die Steuerersparnis wird direkt vom Finanzamt im Rahmen der persönlichen Steuerrückerstattung ausgezahlt.

 

Was bedeutet „Günstigerprüfung“?

Im Rahmen der „Günstigerprüfung“ wird das Steuerrecht, welches ab dem Jahr 2005 gilt, mit dem Steuerrecht, das bis Ende des Jahre 2004 galt, verglichen. Die günstigere der beiden Regelungen wird für den Verbraucher angewandt. Dieses Verfahren ist ganz besonders für Wenigverdiener vorteilhaft. Bis 2004 gab es für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen abzugsfähigen Vorsorgehöchstbetrag. Seit 2005 werden die Vorsorgeaufwendungen bzw. Versicherungsbeiträge getrennt nach

Sie sind jeweils bis zu eigenständigen Höchstbeträgen absetzbar.

 

Die Günstigerprüfung wird automatisch beim Finanzamt durchgeführt. Wie sieht die steuerliche Situation vor Rentenbeginn aus?

Die Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden, der Höchstbetrag ändert sich schrittweise von 60% bis 100%, betrachtet man einen Zeitraum von 2006 bis 2023.

 

Wie sieht die steuerliche Situation nach Rentenbeginn aus?

Die später ausgezahlte Rente wird nachgelagert besteuert. Der Satz steigt schrittweise von 50% im Jahr 2005 bis 100% im Jahr 2040. Bis 2020 steigt der Prozentsatz im Jahr um 2%-Punkte, dann jährlich um 1%-Punkt bis 2040. Wer in 2023 in Rente geht, erhält einen Besteuerungssatz seiner Rürup-Rentenleistung i. H. v. 83% („Kohortenprinzip“).

 

Wie wird der zu versteuernde Anteil der Rente berechnet?

Zu Rentenbeginn wird der zu versteuernde Anteil der Rente berechnet. Anschließend wird der Geldbetrag, der steuerfrei bleibt, „eingefroren“. D.h. dieser Betrag bleibt ”für immer” von der Steuer befreit. Wichtiger Hinweis: Künftige Rentensteigerungen werden immer zu 100% versteuert.

 

Bleibt der zu versteuernde Anteil der Rente immer gleich?

Nicht der zu Rentenbeginn festgestellte Prozentsatz wird konserviert, sondern der absolute Freibetrag, der zu Rentenbeginn nicht besteuert werden musste. Achtung: Steigt die Rente z.B. durch eine Rentenerhöhung, wird diese Rentensteigerung voll besteuert.

 

PDF Information und Rechenmuster Rürup-Rente (hier: Signal Global Invest Garant Basis Rente)

 

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