Haftung des Tierhalters für Luxustiere
Für ein Luxustier besteht eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (1). Ein Luxustier ist ein Tier, das entweder nicht als Haustier anzusehen ist oder als Haustier nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
Haftung des Tierhüters
Tierhüter ist derjenige, der die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen hat § 834 BGB (1). Hier kann eine Doppelversicherung aus der Tierhalterhaftpflicht des Tierhalters und der privaten Haftpflicht des Tierhüters bestehen.
Verstoß gegen Halterpflichten
Dies sind vom Staat oder Bundesland auferlegte Pflichten, welche eingehalten werden müssen (z. B. Leinenpflicht, Höhe der Pferdekoppel).
Figurantenschäden
Der fingierte Schaden erfolgt oftmals durch ein in Szene gesetztes Ereignis, das an einer vorher ausgesuchten Stelle stattfindet. Hier soll ein tatsächlicher, sichtbarer Schaden geltend gemacht werden, der durch ein konstruiertes Ereignis entstanden sein soll. Bei dieser Form des betrügerischen Verhaltens wird häufig versucht, die Schadensituation durch Utensilien noch eindeutiger und offensichtlicher darzustellen.
Deckschäden
Hundebesitzer, deren Hunde Deckschäden verursachen, sind per Gesetz dazu verpflichtet, die damit verbundenen Kosten und Schadensersatzforderungen zu tragen. Diese Art von Schäden können bei gewollten oder ungewollten Deckakten auftreten.
Mietsachschäden an beweglichen Objekten
Mit dem Begriff Mietsachschäden bezeichnet man im Rahmen der Hundehaftpflichtversicherung alle Schäden, die ein Hund an Einrichtungsgegenständen von gemieteten Wohnungen oder anderen Mieträumen, die privat genutzt werden, verursacht.
Reitbeteiligung
Eine Reitbeteiligung ist eine fremde Person, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes durch ständige Pflege oder durch ständige Geldbeträge beteiligt und das Pferd auch selbst reitet.
Fremdreiterrisiko
Gerade wenn Fremdreiter das Pferd reiten möchten, ist das Risiko eines Schadens erhöht und zwar schlicht aus dem Grund, weil Pferd und Reiter oftmals nicht oder kaum miteinander vertraut sind. Dies gilt auch wenn nur gelegentlich fremde Personen auf das versicherte Pferd aufpassen oder einen kurzen Ausritt unternehmen.
Flurschäden
Flurschäden sind Beschädigungen eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder seiner Früchte, z. B. niedergetrampelte Felder, Bissschäden an Bäumen und Sträuchern.
Versicherungsschutz für Welpen/Fohlen in Monaten
Hierbei handelt es sich um einen Leistungseinschluss für Welpen/Fohlen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung gelten diese als ausgeschlossen.
Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber
In den Bundesländern Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt gilt die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde durch den Gesetzgeber als zwingend vorgeschrieben (Stand 2023).
Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Außerdem kommt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht für Schäden auf, die dem Tierhalter selbst zugefügt worden sind. Wird einem nahen Angehörigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, ein Schaden zugefügt, fällt dies ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz.
Schadenbeispiele
Die hier aufgeführten Beispiele dienen lediglich der vereinfachten Veranschaulichung. Ausführliche Definitionen hinsichtlich der Leistungsinhalte entnehmen Sie bitte den jeweils dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
- Der Klassiker: Der Postbote möchte die Post zustellen und wird vom Hund des Versicherungsnehmers gebissen.
- Beim Einkaufen wird der Hund schnell vor dem Laden angebunden. Während der Versicherungsnehmer einkauft, streichelt ein Kind den Hund und wird dabei gebissen.
- Auf einem Ausritt wird das Pferd des Versicherungsnehmers erschreckt und geht durch. Dabei wird ein Zaun beschädigt oder eine fremde Person verletzt.
- Das Pferd des Versicherungsnehmers fühlt sich bedroht, tritt aus und verletzt eine Person oder beschädigt einen Gegenstand.
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