Versicherungen für Erntehelfer und Saisonarbeiter

300.000 Erntehelfer finden jedes Jahr in deutschen Obst- und Gemüsebetrieben Arbeit

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Landwirtschaftliche Betriebe sind oft auf Erntehelfer angewiesen, viele kommen aus dem europäischen Ausland. Bei der Beschäftigung von Erntehelfern haben Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten

Wie viel Lohn muss gezahlt werden, wie sieht es mit der Versicherung aus, welche steuerlichen und rechtlichen Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2023?

Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen für eine Tätigkeit als Saisonarbeiter in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, dass sie zu jeder Zeit eine Beschäftigung als Erntehelfer in Deutschland ausüben können. Das gilt auch für die Art, die Qualifikation sowie die Dauer der Beschäftigung. Sie sind inländischen Personen gleichgestellt.

Bürger aus Drittstaaten können im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als Saisonarbeiter nur beschäftigt werden, wenn entsprechende Vermittlungsabsprachen zwischen Deutschland und dem Drittstaat bestehen. Geregelt ist dies in der Beschäftigungsverordnung. In dieser Verordnung hat Deutschland die so genannte Saisonarbeitnehmerrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Aktuell bestehen Vermittlungsabsprachen mit Georgien und Moldawien.

Ob für einen EU-Ausländer das deutsche oder das Recht des Wohnsitzstaates gilt, richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach sind Personen, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche Tätigkeit in Deutschland ausüben, grundsätzlich nach dem ausländischen Recht zu versichern.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat abzuführen. Das betrifft zum Beispiel den polnischen selbstständigen Landwirt, der in Deutschland eine landwirtschaftliche Saisontätigkeit ausübt, etwa als Erntehelfer.

Alle anderen Personen sind nach deutschem Recht grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch für georgische und moldawische Saisonarbeitnehmer. Die Versicherungspflicht gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für diesen Personenkreis auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.

 

Unterschied­liche Möglich­keiten der Besteuerung

Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, beispielsweise als Erntehelfer, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung des Lohnes:

  • mit Lohnsteuerkarte

  • mit 5 Prozent pauschaler Lohnsteuer

  • mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer

  • mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer (nur möglich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung)

 

Saisonarbeit: Meldungen zur Sozialversicherung

Ist die Beschäftigung aufgrund der Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sind die üblichen Meldungen an die Minijob-Zentrale abzugeben. Besteht hingegen Versicherungspflicht, geht die Anmeldung an die gewählte Krankenkasse. Dann ist die Eigenschaft als Saisonarbeitskraft bei der Anmeldung bzw. bei der kombinierten An- und Abmeldung entsprechend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein besonderes Kennzeichenfeld vorgesehen.

Ausländische Flüchtlinge als Saisonarbeitskräfte

Ob geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden können, ist abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. In der Regel benötigen sie für die Arbeitsaufnahme eine Genehmigung der Ausländerbehörde sowie ggf. eine Zustimmung der Agentur für Arbeit. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, können geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Saisonarbeiter, wie Erntehelfer oder Arbeiter in anderen saisonabhängigen Branchen, sollten sich bewusst sein, dass sie in den meisten Ländern in der Regel denselben Versicherungsschutz und die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeiter haben. Die genauen Versicherungsanforderungen und -optionen können jedoch von Land zu Land variieren. Hier sind einige wichtige Versicherungen, die für Saisonarbeiter in Betracht gezogen werden sollten:

  1. Krankenversicherung: Saisonarbeiter sollten über eine Krankenversicherung verfügen, um medizinische Versorgung im Falle von Krankheit oder Verletzung abzudecken. In Deutschland gibt es private Krankenversicherungen, die sowohl für Vollzeitarbeiter als auch für Saisonarbeiter verfügbar sind.

  2. Unfallversicherung: Eine Unfallversicherung kann sinnvoll sein, um Unfälle am Arbeitsplatz oder im Alltag abzudecken. Diese Versicherung kann die medizinischen Kosten und gegebenenfalls auch Ersatzeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit decken.

  3. Arbeitslosenversicherung: Einige Länder bieten Arbeitslosenversicherung für saisonale Arbeitskräfte an, um finanzielle Unterstützung zwischen den Saisonarbeitszeiten zu gewährleisten.

  4. Rentenversicherung: In einigen Ländern kann es erforderlich sein, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, um Rentenansprüche für die Zukunft zu sichern.

  5. Haftpflichtversicherung: Je nach Tätigkeit und Branche kann eine Haftpflichtversicherung wichtig sein, um Schäden an Dritten oder an Eigentum abzudecken.

  6. Versicherungen für spezifische Risiken: Je nach Branche und Tätigkeit können spezifische Versicherungen erforderlich sein. Zum Beispiel benötigen Landwirte Ernteversicherungen oder Versicherungen für ihre landwirtschaftlichen Geräte.

 

Videologo Kurzfilm zur Erntehelfer-Versicherung

 

 

 

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